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Härtefallhilfen für Heizöl, Pellets & Co. – Anträge ab Mai möglich

Artikel vom 27.04.2023

Private Haushalte, die nicht mit Gas, sondern mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab Mai Härtefallhilfen beantragen, um die gestiegenen Kosten abzuschwächen. Die ersten Bundesländer nehmen ab dem 2. Mai Anträge entgegen.

Härtefallhilfen für Heizöl, Pellets & Co. – Anträge ab Mai möglich

Härtefallhilfen: das Wichtigste

Haushalte, die mit Öl, Pellets, Flüssiggas, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle oder Koks heizen, erlebten im vergangenen Jahr deutliche Preissteigerungen. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten. Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80 Prozent der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Beträge unter 100 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Antragsfrist endet am 20.10.2023.

Wer soll entlastet werden?

Die Entlastung gilt für private Haushalte. Eigentümer, aber auch Mieter, deren Wohnungen mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt werden, sollen entlastet werden. Wird die Heizungsanlage z. B. in einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) oder einer Mietwohnung zentral betrieben, ist der Vermieter bzw. die Hausverwaltung antragsberechtigt. Vermieter müssen erklären, dass die die Entlastung an ihre Mieter weitergeben, die Mieter müssen nicht selbst tätig werden.

Termine für die Freischaltung

In 13 Bundesländern können die Termine über die zentrale Antragsplattform (Driveport) von dem zur Hamburger Finanzbehörde gehörenden Landesbetrieb Kasse.Hamburg gestellt werden. Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben sich für andere Wege entschieden.

  • Ab 2.5.2023: Bremen und Hamburg
  • Ab 4.5.2023: Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
  • Ab 8.5.2023: Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen

In Bayern können die Anträge ab dem 15.05.2023 auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gestellt werden.

In Berlin können die Anträge bereits seit Januar, bis 30.6.2023 ausschließlich digital über die Webseite der Investitionsbank Berlin (IBB) gestellt werden.

Für Nordrhein-Westfalen gibt es kein konkretes Datum, es sollen jedoch eine Bund.ID oder eine ELSTER-ID benötigt werden.

 

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